Die Schweizer Regierung setzt das Gesetz zum „Schutz von Markennamen und Herkunftsort“ streng durch, vor allem im Hinblick auf Uhren. Aus diesem Grund muß jede Uhr, die die Aufschrift „Swiss Made“ trägt, dieses am 28. August 1992 verabschiedete Gesetz einhalten.
Die Vorschrift wurde im Jahr 2013 verschärft, so daß nun 60 Prozent des „Schweizer Wertes“ und im Jahr 2017 60 Prozent des Wertes eines Uhrwerks aus der Schweiz stammen müssen. Bei der Berechnung dieses Wertes können Produktions- und Montagekosten, Forschungs- und Entwicklungskosten sowie Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung berücksichtigt werden. Nicht enthalten sind die Kosten für nicht in der Schweiz erhältliche Rohstoffe, Verpackungs-, Transport- und Vertriebskosten.
Das Gesetz gilt für jede Uhr, die auf der Außenseite die Aufschrift „Swiss made“ oder „Swiss“ trägt, sowie für jede andere Verwendung des Wortes „Swiss“ in einer beliebigen Sprache. Gemäß § 1a OSM gilt eine Uhr als schweizerisch, wenn
Ein Schweizer Uhrwerk ist in Abschnitt 2 OSM wie folgt definiert:
Ist das Uhrwerk schweizerisch, das Gehäuse aber nicht, darf eine Uhr nur den Hinweis „Schweizer Werk“ enthalten. Gemäß Abschnitt 3 § 3 OSM muß das Wort „Uhrwerk“ vollständig erscheinen und in der gleichen Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Swiss“ geschrieben sein.